Zum Inhalt springen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

RCS Rönnefahrt Cash Solutions

Ein Geschäftsbereich der RÖNNEFAHRT UG (haftungsbeschränkt)

Für Verträge im Geschäftsverkehr mit Unternehmern (B2B)

Stand: Entwurf vom 22.10.2026


§ 1 Anbieter, Vertragspartner und Geltungsbereich

(1) Anbieter und Vertragspartner ist:

RÖNNEFAHRT UG (haftungsbeschränkt)

Handelnd unter der Geschäftsbezeichnung:

RCS Rönnefahrt Cash Solutions

Vertreten durch: Jonny René Rönnefahrt

Sternstraße 19

01139 Dresden

Deutschland

Telefon: 0351 / 275 972 35

E-Mail: service@roennefahrt-gruppe.de

Website: www.roennefahrt-cash-solutions.de

Die Unternehmens- und Registerdaten sind vor Veröffentlichung anhand der aktuellen amtlichen Unterlagen zu bestätigen.

(2) Nachfolgend wird der Anbieter als „RCS“, „Anbieter“, „Verkäufer“, „Vermieter“ oder „wir“ bezeichnet, soweit dies der jeweiligen Vertragsart entspricht.

(3) Diese AGB gelten für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Verträge über:

  • Verkauf und Lieferung technischer Geräte und Zubehör,

  • Vermietung und Überlassung von Hardware,

  • technische Installation, Einrichtung und Inbetriebnahme,

  • Wartung, Fernwartung und Vor-Ort-Service,

  • RCS Business Club Mitgliedschaften,

  • Lieferung von Bonrollen und Verbrauchsmaterial,

  • Software- und Systemintegration,

  • Automaten-, Zahlungs- und POS-Dienstleistungen,

  • Vermittlung von Leistungen externer Vertragspartner,

  • sonstige ausdrücklich vereinbarte gewerbliche Dienstleistungen.

(4) Die von diesen AGB erfassten Angebote richten sich ausschließlich an Unternehmer gemäß § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtliche Sondervermögen.

(5) Verbraucher gemäß § 13 BGB sind vom Abschluss dieser B2B-Verträge ausgeschlossen. Bei der Bestellung kann RCS geeignete Nachweise der unternehmerischen Eigenschaft verlangen.

(6) Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn RCS ihrer Einbeziehung ausdrücklich zustimmt.

(7) Die AGB werden nur Vertragsbestandteil, soweit sie wirksam in das jeweilige Vertragsverhältnis einbezogen wurden.


§ 2 Vertragsunterlagen und Rangfolge

(1) Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot, Einzelvertrag, der Auftragsbestätigung und den wirksam vereinbarten Leistungsbeschreibungen.

(2) Bei Mietverhältnissen sind insbesondere Gerätetyp, Seriennummer, Mietbeginn, Mietdauer, Mietpreis, Zahlungsrhythmus, Sicherheitsleistungen, Rückgabe und besondere Servicebedingungen im Mietvertrag festzulegen.

(3) Bei Servicevereinbarungen und Clubmitgliedschaften gelten die vereinbarten Tarif- und Leistungsbedingungen.

(4) Bei Widersprüchen zwischen Vertragsunterlagen gilt folgende Rangfolge:

  1. Individuell ausgehandelte Vereinbarungen,

  2. der jeweilige Einzelvertrag einschließlich individuell vereinbarter Anlagen,

  3. die für den Vertrag wirksam einbezogenen besonderen Leistungsbedingungen,

  4. diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen,

  5. die gesetzlichen Vorschriften.

(5) Der gesetzliche Vorrang individueller Vereinbarungen gemäß § 305b BGB bleibt unberührt.

(6) Die jeweils anwendbare AGB-Fassung richtet sich nach dem Vertragsschluss und etwaigen später wirksam vereinbarten Änderungen.


§ 3 Angebote, Bestellungen und Vertragsschluss

(1) Angebote von RCS sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

(2) Produktdarstellungen im Online-Shop, auf Webseiten, in Katalogen und Werbematerialien stellen grundsätzlich eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots dar.

(3) Durch Absenden einer Bestellung oder Unterzeichnung eines entsprechenden Vertrags gibt der Kunde ein verbindliches Vertragsangebot ab.

(4) Eine automatische Eingangsbestätigung stellt noch keine Vertragsannahme dar, sofern sie nicht ausdrücklich als solche gekennzeichnet ist.

(5) Der Vertrag kommt durch ausdrückliche Auftragsbestätigung, Annahmeerklärung oder vereinbarungsgemäße Ausführung der Leistung zustande.

(6) Soweit im Bestellprozess kein anderer Zeitraum festgelegt wird, kann RCS ein Online-Bestellangebot innerhalb von fünf Kalendertagen annehmen. Nach Ablauf dieser Frist ist der Kunde an das Angebot nicht mehr gebunden.

(7) Bei sofortigen Online-Zahlungen muss der tatsächliche Ablauf der Zahlungsautorisierung und Vertragsannahme den Informationen im Bestellprozess entsprechen.

(8) RCS ist vor Vertragsschluss berechtigt, Bestellungen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften abzulehnen, insbesondere wenn:

  • die angegebene Unternehmensidentität nicht ausreichend überprüft werden kann,

  • erforderliche Angaben fehlen,

  • die gewünschte Zahlungsart nicht freigegeben wird,

  • konkrete Zahlungsausfall- oder Sicherheitsrisiken bestehen,

  • die angefragte Leistung technisch oder organisatorisch nicht angeboten werden kann.

(9) Individuelle Angebote können eigene Annahmefristen und Bedingungen enthalten.

(10) Vertragsänderungen und Zusatzleistungen bedürfen einer entsprechenden Vereinbarung. Bereits bestehende Verträge werden durch neue Produktdarstellungen nicht automatisch geändert.


§ 4 Kundenkonto und Mitwirkungspflichten

(1) Der Kunde hat vollständige und zutreffende Angaben zu seinem Unternehmen zu machen.

(2) Dazu gehören insbesondere:

  • Firma beziehungsweise Unternehmensbezeichnung,

  • vollständige Geschäftsanschrift,

  • vertretungsberechtigte Personen,

  • Rechnungs- und Lieferanschrift,

  • erforderliche steuerliche Angaben,

  • Kontaktdaten,

  • vereinbarte Geräte- und Betriebsstandorte.

(3) RCS kann geeignete Nachweise zur Überprüfung dieser Angaben verlangen, soweit dies für den Vertragsschluss oder dessen Durchführung erforderlich und rechtlich zulässig ist.

(4) Änderungen wesentlicher Vertragsdaten hat der Kunde unverzüglich mitzuteilen.

(5) Zugangsdaten zu Kundenkonten, Portalen und technischen Systemen sind angemessen gegen unbefugten Zugriff zu schützen.

(6) Der Kunde ist für Handlungen seiner wirksam autorisierten Nutzer im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften verantwortlich.

(7) Werden Leistungen durch unrichtige oder unvollständige Angaben des Kunden erschwert, richten sich daraus entstehende Ansprüche nach den gesetzlichen Vorschriften und den vereinbarten Vergütungsregelungen.


§ 5 Preise, Vergütung und Zusatzkosten

(1) Sämtliche Preise für die ausschließlich gewerblichen Angebote verstehen sich, sofern nicht ausdrücklich anders ausgewiesen, netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Maßgeblich sind die bei Vertragsschluss vereinbarten Preise.

(3) Versand, Transport, Einrichtung, Montage, Anfahrt, Ersatzteile, Verbrauchsmaterial und sonstige Zusatzleistungen werden nur gesondert berechnet, soweit eine entsprechende Vergütung vereinbart wurde oder ein gesetzlicher Anspruch besteht.

(4) Bei Leistungen nach tatsächlichem Aufwand werden die vereinbarten Vergütungssätze zugrunde gelegt.

(5) RCS dokumentiert nach Aufwand abgerechnete Leistungen nachvollziehbar.

(6) Nach Vertragsschluss werden vereinbarte Festpreise nicht allein aufgrund gestiegener Einkaufskosten einseitig erhöht.

(7) Änderungen der Vergütung laufender Vertragsverhältnisse bedürfen einer wirksamen vertraglichen Grundlage oder einer entsprechenden Vereinbarung.


§ 6 Zahlungsarten und Recht auf Vorkasse

(1) RCS behält sich ausdrücklich das Recht vor, vor Vertragsschluss festzulegen, dass Waren, Mietgeräte, Dienstleistungen und sonstige Leistungen ausschließlich gegen vollständige oder teilweise Vorauszahlung angeboten werden.

(2) Ein Anspruch des Kunden auf Rechnungskauf, Ratenzahlung, Zahlung nach Lieferung oder ein bestimmtes Zahlungsziel besteht vor Vertragsschluss nicht.

(3) RCS kann insbesondere bei Neukunden, erhöhtem Bestellwert, langfristigen Mietverhältnissen oder konkreten Zahlungsausfallrisiken eine Vorauszahlung verlangen.

(4) Bei erstmaligen gewerblichen Kunden kann RCS grundsätzlich vollständige Vorkasse vorsehen. Die entsprechende Zahlungsbedingung wird vor Vertragsschluss offengelegt.

(5) Soweit keine abweichende Vereinbarung besteht, ist eine vereinbarte Vorkassezahlung innerhalb von sieben Kalendertagen nach Vertragsschluss und Zugang der Zahlungsaufforderung fällig.

(6) Bei wirksam vereinbarter Vorkasse muss RCS die davon abhängige Lieferung oder Leistung grundsätzlich erst nach Eingang der fälligen Vorauszahlung erbringen. Gesetzliche und ausdrücklich vereinbarte Sonderregelungen bleiben unberührt.

(7) Bei Mietverhältnissen können insbesondere die erste Mietzahlung, vereinbarte Einrichtungsleistungen und eine wirksam vereinbarte Sicherheitsleistung vor Übergabe der Geräte fällig werden.

(8) Die konkreten Zahlungsbedingungen sind vor Vertragsschluss im Angebot, Bestellvorgang oder Einzelvertrag anzugeben.

(9) RCS kann freiwillig gewährte Zahlungsziele für zukünftige, noch nicht abgeschlossene Verträge neu bewerten oder nicht erneut anbieten.

(10) Eine nachträgliche einseitige Umstellung eines bereits wirksam geschlossenen Vertrags auf vollständige Vorkasse erfolgt nicht allein aufgrund dieser Klausel. Gesetzliche Rechte, insbesondere bei nachträglich erkennbarer Gefährdung des Zahlungsanspruchs, bleiben unberührt.


§ 7 Rechnungskauf und Zahlungsfreigaben

(1) Der Kauf auf Rechnung ist eine freiwillige Zahlungsoption von RCS.

(2) Voraussetzung für eine mögliche Freigabe können insbesondere sein:

  • mindestens drei vollständig abgeschlossene und fristgerecht bezahlte frühere Bestellungen,

  • eine positive interne Risikobewertung,

  • gegebenenfalls eine rechtlich zulässige Bonitätsprüfung,

  • keine offenen überfälligen und berechtigten Forderungen,

  • eine individuelle Freigabe durch RCS.

(3) Auch bei Erfüllung dieser Voraussetzungen entsteht kein automatischer Anspruch auf Rechnungskauf.

(4) Jede neue Bestellung kann vor Vertragsschluss gesondert geprüft werden.

(5) Bei freigegebenem Rechnungskauf im Warenhandel beträgt das Zahlungsziel grundsätzlich 14 Kalendertage ab Zugang der Rechnung, jedoch nicht vor Lieferung der Ware, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

(6) Mietverträge und laufende Dienstleistungen können hiervon abweichende, individuell vereinbarte Fälligkeiten enthalten.

(7) RCS kann ein gewünschtes Zahlungsziel vor Vertragsschluss ablehnen und stattdessen Vorkasse anbieten.

(8) Die Freigabe für eine bestimmte Bestellung begründet keinen Anspruch auf dieselben Zahlungsbedingungen bei späteren Bestellungen.


§ 8 Bonitätsprüfung und Zahlungssicherheit

(1) RCS ist berechtigt, vor Abschluss eines Vertrags mit tatsächlichem finanziellem Ausfallrisiko eine rechtlich zulässige Bonitätsprüfung durchzuführen oder durchführen zu lassen.

(2) Dies betrifft insbesondere:

  • Rechnungskauf und Zahlungsziele,

  • langfristige Hardwaremietverträge,

  • Ratenzahlungsvereinbarungen,

  • Verträge mit erheblicher laufender Zahlungsverpflichtung,

  • sonstige Verträge mit einem konkret zu bewertenden Forderungsausfallrisiko.

(3) Eine Bonitätsprüfung kann, soweit datenschutzrechtlich zulässig, unter Einbeziehung geeigneter Wirtschaftsauskunfteien erfolgen.

(4) Die Prüfung erfolgt nur, soweit eine tragfähige Rechtsgrundlage nach den anwendbaren Datenschutzvorschriften besteht.

(5) Vor einer entsprechenden Datenübermittlung werden die betroffenen Personen gemäß den gesetzlichen Informationspflichten insbesondere über die beteiligte Auskunftei, die relevanten Datenkategorien, Zwecke, Rechtsgrundlagen und Betroffenenrechte informiert.

(6) Diese AGB begründen keine pauschale Einwilligung zur Übermittlung personenbezogener Daten an eine Wirtschaftsauskunftei.

(7) Bei vollständig vorausbezahlten Warenbestellungen erfolgt keine routinemäßige Bonitätsprüfung allein zur Absicherung des bereits beglichenen Kaufpreises.

(8) RCS berücksichtigt bei der Vertragsentscheidung die konkreten Umstände des Einzelfalls.

(9) Entscheidungen mit rechtlicher oder ähnlich erheblicher Wirkung werden nicht ohne entsprechende gesetzliche Grundlage ausschließlich auf automatisierte Bonitätswerte gestützt.

(10) Soweit datenschutzrechtlich erforderlich, wird eine inhaltliche Überprüfung durch eine zuständige Person ermöglicht.

(11) RCS kann vor Vertragsschluss nach Bewertung des Zahlungsausfallrisikos insbesondere folgende Alternativen anbieten:

  • vollständige Vorkasse,

  • teilweise Vorauszahlung,

  • Sicherheitsleistung,

  • reduzierte Bestell- oder Mietvolumina,

  • eine andere vertraglich vereinbarte Zahlungsweise.

(12) Eine Bonitätsprüfung begründet keine Pflicht von RCS, den gewünschten Vertrag abzuschließen.

(13) Die Übermittlung von Zahlungsrückständen an Auskunfteien erfolgt nicht automatisch, sondern nur bei Vorliegen der jeweils gesetzlichen Voraussetzungen.


§ 9 Rechnungsstellung, SEPA-Lastschrift und Rücklastschriften

(1) Rechnungen können im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben elektronisch ausgestellt und übermittelt werden.

(2) Für vereinbarte SEPA-Lastschriften benötigt RCS ein gültiges Lastschriftmandat.

(3) Der Kunde hat für ausreichende Kontodeckung zum vereinbarten Einzugstermin zu sorgen.

(4) Die Vorabinformation über Lastschriftbetrag und Fälligkeit erfolgt gemäß dem vereinbarten Lastschriftverfahren.

(5) Bei einer vom Kunden zu vertretenden Rücklastschrift kann RCS die tatsächlich entstandenen und gesetzlich ersatzfähigen Kosten verlangen.

(6) Gesetzliche Erstattungs- und Widerspruchsrechte bleiben bestehen.

(7) Bank- oder Zahlungsgebühren werden nur berechnet, soweit dies gesetzlich zulässig und entsprechend vereinbart ist.

(8) Eine wiederholte, vom Kunden zu vertretende Störung vereinbarter Zahlungen kann bei zukünftigen Verträgen berücksichtigt werden. Maßnahmen hinsichtlich laufender Verträge richten sich nach deren wirksamen Bedingungen und den gesetzlichen Vorschriften.


§ 10 Zahlungsverzug und offene Forderungen

(1) Zahlungsverzug tritt nach den gesetzlichen Vorschriften ein, insbesondere unter den Voraussetzungen des § 286 BGB.

(2) Soweit gesetzlich vorgesehen, kann RCS Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz bei Entgeltforderungen ohne Verbraucherbeteiligung verlangen.

(3) RCS kann bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die Verzugspauschale von 40,00 € gemäß § 288 Abs. 5 BGB geltend machen.

(4) Die Geltendmachung weiterer gesetzlich ersatzfähiger Schäden und Rechtsverfolgungskosten bleibt unberührt. Gesetzlich vorgesehene Anrechnungen werden berücksichtigt.

(5) Erforderliche Mahnungen, Zahlungsaufforderungen und Nachfristen bleiben zu beachten.

(6) Bei erheblichen Zahlungsrückständen kann RCS freiwillige, rechtlich abtrennbare Zusatzleistungen nach angemessener Ankündigung und unter Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen aussetzen.

(7) Gesetzliche Mängelansprüche, zwingende Erhaltungspflichten aus Mietverträgen und sonstige nicht wirksam abdingbare Pflichten bleiben unberührt.

(8) Eine sofortige Kündigung oder Einstellung sämtlicher Leistungen allein wegen eines beliebigen geringfügigen Zahlungsrückstands wird nicht vereinbart.

(9) RCS kann offene Forderungen im gesetzlich zulässigen Umfang geltend machen und an beauftragte Rechtsdienstleister zur Rechtsverfolgung übermitteln.


§ 11 Nachträgliche Gefährdung des Zahlungsanspruchs

(1) Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass ein Anspruch von RCS auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, stehen RCS die gesetzlichen Rechte zu.

(2) Soweit deren Voraussetzungen vorliegen, kann RCS nach § 321 BGB eine geschuldete Vorleistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung oder Stellung ausreichender Sicherheit verweigern.

(3) RCS kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine angemessene Frist zur Leistung oder Sicherheitsstellung bestimmen.

(4) Nach erfolglosem Fristablauf können die gesetzlich vorgesehenen weiteren Rechte ausgeübt werden.

(5) Sonstige gesetzliche Rechte bei Insolvenz, Zahlungsverzug oder erheblichen Vertragsverletzungen bleiben unberührt.


§ 12 Kauf und Lieferung von Hardware

(1) RCS verkauft im Rahmen der vereinbarten Angebote insbesondere Kassensysteme, Kartenterminals, Automaten, Computerhardware, Zubehör und Verbrauchsmaterial.

(2) Beschaffenheit, Leistungsmerkmale, Lieferumfang und technische Voraussetzungen ergeben sich aus der jeweiligen vereinbarten Produktbeschreibung.

(3) Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, sind Installations- und Integrationsleistungen nicht automatisch Bestandteil eines reinen Hardwarekaufs.

(4) Angaben Dritter, technische Herstellerdaten und Abbildungen werden nur im vereinbarten Umfang Vertragsbestandteil.

(5) Lieferungen erfolgen an die vereinbarte Lieferadresse.

(6) Lieferungen außerhalb Deutschlands bedürfen entsprechender Liefervereinbarungen, insbesondere hinsichtlich Versandkosten, Steuern und Einfuhrabgaben.

(7) Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Kunden zumutbar sind. Ohne besondere Vereinbarung werden dadurch keine zusätzlichen Versandkosten berechnet.

(8) RCS kann geeignete Logistik- oder Versanddienstleister einsetzen. Die eigenen vertraglichen Pflichten von RCS bleiben dadurch unberührt.


§ 13 Lieferfristen, Gefahrübergang und Transportschäden

(1) Maßgeblich sind die vereinbarten Liefertermine und Lieferbedingungen.

(2) Unverbindliche Lieferzeitangaben stellen keine garantierten Liefertermine dar.

(3) Bei Vorkasse beginnt eine daran geknüpfte Lieferfrist nach Maßgabe der vor Vertragsschluss erläuterten Zahlungs- und Lieferbedingungen.

(4) Bei Versendungskäufen zwischen Unternehmern richtet sich der Gefahrübergang nach den gesetzlichen Vorschriften.

(5) Der Kunde hat erkennbare Transportschäden möglichst unverzüglich anzuzeigen, damit eine zügige Klärung erfolgen kann.

(6) Bei beiderseitigen Handelsgeschäften gelten die Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß § 377 HGB.

(7) Gesetzliche Rechte wegen Lieferverzug, Unmöglichkeit oder mangelhafter Leistung bleiben bestehen.

(8) Soweit der Kunde schuldhaft zusätzliche Transport- oder Zustellkosten verursacht, können die tatsächlich entstandenen und gesetzlich ersatzfähigen Mehrkosten geltend gemacht werden.


§ 14 Eigentumsvorbehalt beim Warenverkauf

(1) Von RCS als Verkäufer gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des jeweiligen Kaufpreises Eigentum von RCS.

(2) Vor vollständiger Bezahlung darf der Kunde die Vorbehaltsware nicht verpfänden oder zur Sicherheit übereignen.

(3) Zugriffe Dritter, Pfändungen und sonstige Maßnahmen, welche die Eigentumsrechte gefährden, sind RCS unverzüglich mitzuteilen.

(4) Eine Weiterveräußerung von Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang ist Unternehmern gestattet, soweit sie nicht im Einzelvertrag ausgeschlossen oder eingeschränkt ist.

(5) Für den Fall einer zulässigen Weiterveräußerung tritt der Kunde bereits jetzt die daraus entstehenden Forderungen in Höhe der noch offenen Forderung von RCS aus der betreffenden Warenlieferung an RCS ab. RCS nimmt diese Abtretung an.

(6) Der Kunde bleibt zur Einziehung dieser Forderungen berechtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und kein gesetzlicher Grund für den Widerruf der Einziehungsermächtigung besteht.

(7) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als zehn Prozent, gibt RCS auf Verlangen Sicherheiten nach seiner Wahl im entsprechenden Umfang frei.

(8) Bei Waren, die im Eigentum von Drittanbietern stehen oder von RCS lediglich vermittelt werden, richten sich Eigentumsrechte nach dem jeweiligen Vertragsverhältnis.


§ 15 Software, Lizenzen und technische Integrationen

(1) Die Nutzung von Software, Cloud-Diensten und digitalen Plattformen richtet sich nach dem vereinbarten Leistungsumfang.

(2) Sofern Software oder Dienste von Drittanbietern bereitgestellt werden, gelten deren wirksam vereinbarte Lizenz- und Nutzungsbedingungen.

(3) Der Kunde ist für die Einhaltung der ihm wirksam auferlegten Nutzungsbedingungen und für die Sicherung eigener Zugangsdaten verantwortlich.

(4) Erforderliche technische Voraussetzungen wie Stromversorgung, Netzwerkanschlüsse oder Internetverbindungen werden im Angebot oder in der technischen Leistungsbeschreibung festgelegt.

(5) Die Verantwortung für die Datensicherung ist vor Einrichtung des Systems zwischen den Parteien festzulegen.

(6) RCS haftet für übernommene eigene Pflichten nach den gesetzlichen Bestimmungen und den wirksamen Haftungsregelungen dieser AGB.

(7) Eine bestimmte Verfügbarkeit von Netzwerken, externen Zahlungsplattformen oder Cloud-Diensten wird nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart ist.


§ 16 Vermietung von Hardware und technischen Geräten

(1) RCS bietet im Rahmen gesonderter Mietverträge die zeitlich befristete Überlassung technischer Geräte an.

(2) Gegenstand der Vermietung können insbesondere Kassensysteme, Kartenterminals, Automaten, Zubehör und weitere technische Einrichtungen sein.

(3) Der Mietvertrag enthält die wesentlichen Vertragsdaten, insbesondere:

  • Bezeichnung der Mietgeräte,

  • Anzahl und gegebenenfalls Seriennummern,

  • Mietbeginn und Vertragslaufzeit,

  • Mietpreis und Zahlungsrhythmus,

  • vereinbarte Sicherheitsleistungen,

  • Liefer- und Installationsbedingungen,

  • Einsatz- beziehungsweise Betriebsstandort,

  • Wartungs- und Serviceumfang,

  • Haftungs- und Rückgabebedingungen,

  • Kündigungs- und Verlängerungsvereinbarungen.

(4) Die Mietgeräte bleiben im Eigentum des im Mietvertrag bezeichneten Eigentümers.

(5) Durch die Zahlung von Mieten erwirbt der Kunde kein Eigentum an den Geräten.

(6) Eine Kaufoption oder ein späterer Eigentumsübergang besteht ausschließlich, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

(7) Der Vermieter verpflichtet sich zur Überlassung und Erhaltung der Mietsache im vertragsgemäßen Zustand nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und wirksamen individuellen Vereinbarungen.

(8) Eine Überlassung an Dritte oder Untervermietung bedarf grundsätzlich der Zustimmung des Vermieters. Gesetzliche Rechte des Mieters bleiben unberührt.

(9) Mietgeräte dürfen nicht veräußert, verpfändet oder mit Rechten Dritter belastet werden.


§ 17 Nutzung und Obhutspflichten bei Mietgeräten

(1) Der Kunde verpflichtet sich zu einem sorgfältigen und vertragsgemäßen Umgang mit den Mietgeräten.

(2) Die Geräte sind entsprechend den vereinbarten technischen Anforderungen und Bedienungshinweisen zu verwenden.

(3) Der Kunde hat die Geräte im Rahmen seiner Obhutspflichten angemessen vor vermeidbaren Schäden, Diebstahl, unberechtigtem Zugriff, Feuchtigkeit und unsachgemäßer Bedienung zu schützen.

(4) Ohne entsprechende Berechtigung dürfen sicherheitsrelevante technische Veränderungen oder Eingriffe nicht vorgenommen werden.

(5) Gesetzliche Notfall- und Selbsthilferechte bleiben unberührt.

(6) Störungen, Schäden oder Verluste sind RCS unverzüglich mitzuteilen.

(7) Bei erkennbaren Sicherheitsrisiken ist das betroffene Gerät außer Betrieb zu nehmen, soweit dies zur Gefahrenabwehr erforderlich ist.

(8) Eine Nutzung außerhalb des vereinbarten Betriebsstandorts oder Einsatzbereichs bedarf der vertraglich vorgesehenen Zustimmung.

(9) Der Kunde hat vereinbarte Zugangsmöglichkeiten für Wartungs-, Reparatur- und Rücknahmetermine zu gewährleisten.

(10) Gesetzliche Verantwortlichkeiten des Vermieters bleiben unberührt.


§ 18 Wartung, Mängel und Reparaturen bei Mietgeräten

(1) Die gesetzlichen Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit Mängeln der Mietsache bleiben bestehen.

(2) Wartungs- und Reparaturleistungen richten sich nach dem jeweiligen Mietvertrag und ergänzend nach den gesetzlichen Vorschriften.

(3) Der Kunde hat erkannte Mängel unverzüglich mitzuteilen und zumutbare Maßnahmen zur Schadensbegrenzung zu ergreifen.

(4) Soweit möglich und zumutbar, erhält RCS Gelegenheit zur Prüfung und Behebung technischer Störungen.

(5) Ein Austauschgerät kann nach Vereinbarung oder im Rahmen gesetzlich geschuldeter Abhilfe bereitgestellt werden.

(6) Zusätzliche Kosten für vom Kunden zu vertretende Beschädigungen richten sich nach den gesetzlichen Schadensersatzvoraussetzungen.

(7) Vertragsgemäße Abnutzung begründet für sich genommen keinen Schadensersatzanspruch.

(8) Ansprüche des Kunden auf Mängelbeseitigung und gegebenenfalls gesetzliche Mietminderung bleiben unberührt.

(9) Kostenpflichtige zusätzliche Serviceleistungen sind gesondert zu vereinbaren.


§ 19 Mietkaution und sonstige Sicherheitsleistungen

(1) Für Mietverhältnisse kann eine angemessene Sicherheitsleistung vereinbart werden.

(2) Die Höhe, Zahlungsart und Fälligkeit der Kaution werden vor Vertragsschluss festgelegt und im Mietvertrag dokumentiert.

(3) Die Kaution dient der Sicherung berechtigter Forderungen aus dem jeweiligen Mietverhältnis.

(4) Sie ist keine zusätzliche Mietgebühr.

(5) Die Zahlung einer Kaution begrenzt nicht automatisch eine gesetzlich bestehende Haftung des Kunden.

(6) Nach Beendigung des Mietverhältnisses und Rückgabe der Geräte wird die Sicherheit nach angemessener Prüfung abgerechnet.

(7) Nur zur Sicherung konkret bestehender oder begründeter Ansprüche erforderliche Beträge dürfen bis zur Klärung zurückbehalten werden.

(8) Ein unstreitiges Restguthaben wird unverzüglich ausgezahlt.


§ 20 Laufzeit, Kündigung und Rückgabe von Mietgeräten

(1) Die Vertragslaufzeit ergibt sich aus dem individuellen Mietvertrag.

(2) Kündigungsfristen und vereinbarte Verlängerungsregelungen richten sich nach dem jeweiligen Mietvertrag.

(3) Eine stillschweigende Verlängerung durch bloße Fortsetzung des Gerätegebrauchs gemäß § 545 BGB wird ausgeschlossen.

(4) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

(5) Nach Vertragsende hat der Kunde die Mietgeräte einschließlich des vereinbarten Zubehörs entsprechend den vertraglich festgelegten Rückgabebedingungen herauszugeben.

(6) Rückgabeort, Versandweg, Frist und Kostentragung richten sich nach dem jeweiligen Mietvertrag.

(7) Über die Rückgabe kann ein Zustands- und Übergabeprotokoll erstellt werden.

(8) Der Kunde hat eigene Daten vor Rückgabe zu sichern und, soweit rechtlich zulässig und technisch möglich, zu entfernen.

(9) Der Umgang mit auf Geräten verbleibenden Daten wird datenschutzgerecht organisiert.

(10) Bei verspäteter Rückgabe richten sich Nutzungsentschädigung und mögliche weitere Ansprüche nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere § 546a BGB.

(11) Eine Verzögerung, die ausschließlich durch eine von RCS zu vertretende verspätete Abholung entsteht, wird dem Kunden nicht als schuldhafte Verletzung seiner Rückgabepflichten berechnet, soweit er die ordnungsgemäße Rückgabe ermöglicht hat.

(12) Schäden werden nach den gesetzlichen Grundsätzen bewertet. Gewöhnlicher Verschleiß sowie gegebenenfalls zu berücksichtigende Wertverbesserungen werden entsprechend berücksichtigt.


§ 21 RCS Business Club – Mitgliedschaften

(1) Der RCS Business Club bietet gewerblichen Kunden unterschiedliche technische Service- und Zusatzleistungen.

(2) Zur Verfügung stehen die Mitgliedschaftsstufen:

BRONZE – Smart Start

SILBER – Business Flow

GOLD – Zero Downtime

(3) Art und Umfang der Mitgliedschaft ergeben sich aus der bei Vertragsschluss vereinbarten Tarifbeschreibung sowie den ergänzenden Vertragsbedingungen.

(4) Die reguläre Mitgliedschaftslaufzeit beträgt zwölf Monate.

(5) Der vereinbarte Jahresbeitrag wird einmal jährlich im Voraus fällig.

(6) Eine automatische Verlängerung der Mitgliedschaft erfolgt nur, wenn sie im Bestellprozess oder Einzelvertrag ausdrücklich und wirksam vereinbart wurde. Andernfalls endet die Mitgliedschaft mit Ablauf der vereinbarten Laufzeit.

(7) Die Mitgliedschaft wird entsprechend den vereinbarten Voraussetzungen aktiviert.

(8) Sie gilt grundsätzlich für den angemeldeten Unternehmensstandort und die vereinbarten betreuten Geräte.

(9) Zusätzliche Standorte oder Geräte bedürfen gegebenenfalls eigener Vereinbarungen.

(10) Der Business Club ist ein ergänzendes Serviceprogramm und ersetzt keine gesetzlichen Mängelansprüche oder gesondert geschuldeten Leistungen aus Miet- und Kaufverträgen.

(11) Die Bezeichnung „Zero Downtime“ ist ein Produktname und enthält keine Garantie eines unterbrechungsfreien Geschäftsbetriebs.


§ 22 Servicezeiten und Ticket-Reaktionszeiten

(1) Die regulären RCS-Servicezeiten sind:

Montag bis Freitag, 10:00 bis 19:00 Uhr, ausgenommen gesetzliche Feiertage am RCS-Servicestandort in Dresden.

(2) Technische Anfragen können über das bereitgestellte Kundenportal grundsätzlich jederzeit eingereicht werden, soweit dieses verfügbar ist.

(3) Die vertraglich vereinbarten Reaktionsfristen richten sich nach den regulären Servicezeiten.

(4) Für die Mitgliedschaftsstufen gelten folgende Erstreaktionsziele:

  • BRONZE: innerhalb von 24 Stunden nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnungsregel;

  • SILBER: innerhalb von 8 Service-Stunden;

  • GOLD: innerhalb von 2 Service-Stunden.

(5) Geht ein Ticket außerhalb der regulären Servicezeiten ein, beginnt die jeweilige Frist frühestens mit Beginn des nächsten regulären Servicefensters.

(6) Für SILBER und GOLD werden ausschließlich die innerhalb der regulären Servicezeiten liegenden Stunden auf die Reaktionsfrist angerechnet.

(7) Für BRONZE wird eine Frist von 24 Zeitstunden ab dem gemäß Absatz 5 maßgeblichen Eingang berechnet. Liegt deren Ende außerhalb der regulären Servicezeiten, verschiebt sich das Fristende auf den Beginn des nächsten regulären Servicefensters.

(8) Die Erstreaktion setzt eine persönliche, auf das Anliegen bezogene Rückmeldung durch einen RCS-Mitarbeiter voraus. Automatisierte Eingangsbestätigungen gelten nicht als persönliche Erstreaktion.

(9) Die Reaktionsfrist ist keine garantierte Fehlerbehebungs-, Reparatur- oder Wiederherstellungszeit.

(10) Individuell vereinbarte abweichende Service-Level-Vereinbarungen haben Vorrang.


§ 23 Sonderleistungen außerhalb der Servicezeiten

(1) Die regulären Servicezeiten gelten für sämtliche Business Club Mitgliedschaften.

(2) Ausschließlich GOLD-Mitglieder können zusätzliche Betreuung oder technische Unterstützung außerhalb der regulären Servicezeiten vereinbaren.

(3) Art, Erreichbarkeit, Leistungsumfang, Vergütung und gegebenenfalls gesonderte Reaktionszeiten werden vorab individuell mit dem persönlichen RCS-Serviceberater vereinbart.

(4) Eine GOLD-Mitgliedschaft allein beinhaltet keine automatische kostenlose Rund-um-die-Uhr-Betreuung.

(5) Ohne wirksame Zusatzvereinbarung besteht auch für GOLD-Mitglieder kein Anspruch auf Erreichbarkeit außerhalb der regulären Servicezeiten.

(6) BRONZE- und SILBER-Mitgliedern werden im Rahmen ihrer Clubmitgliedschaft keine Sonderleistungen außerhalb der regulären Servicezeiten angeboten.

(7) Verpflichtungen aus anderweitigen individuell vereinbarten Verträgen und zwingende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.


§ 24 Technischer Support und Vor-Ort-Einsätze

(1) Der technische Support umfasst die im jeweiligen Vertrag vereinbarten Leistungen.

(2) Soweit möglich und zumutbar erfolgt zunächst eine Fehleranalyse aus der Ferne.

(3) Vor-Ort-Einsätze werden nach fachlicher Einschätzung und gemäß der vertraglichen Leistungsvereinbarung koordiniert.

(4) Im Business Club gelten für berechtigte Störungseinsätze die folgenden vereinbarten tariflichen Einsatzpauschalen:

  • BRONZE: 79,00 € netto,

  • SILBER: 39,99 € netto,

  • GOLD: 0,00 € zusätzliche Einsatzgebühr.

(5) Die Konditionen gelten für die vereinbarten betreuten Geräte und innerhalb des vereinbarten Servicegebiets.

(6) Ein GOLD-Einsatz ist nur im vereinbarten Leistungsumfang ohne zusätzliche Einsatzgebühr enthalten.

(7) Nicht automatisch eingeschlossen sind insbesondere:

  • Ersatzteile, soweit nicht ohnehin gesetzlich oder vertraglich geschuldet,

  • neue Hardwareinstallationen,

  • vom Kunden zu vertretende Beschädigungen,

  • zusätzliche technische Erweiterungen,

  • vereinbarungsfremde Geräte,

  • nicht vereinbarte Sonderleistungen.

(8) Etwaige zusätzliche Kosten sind vor ihrer kostenpflichtigen Beauftragung offenzulegen.

(9) Ein bestimmter Einsatz- oder Reparaturtermin wird nur geschuldet, wenn er verbindlich vereinbart wurde.

(10) Gesetzliche Instandhaltungs- und Mängelrechte werden durch diese Servicekonditionen nicht eingeschränkt.


§ 25 Bonrollen und Verbrauchsmaterial

(1) Bonrollen und sonstiges Verbrauchsmaterial können separat erworben oder im Rahmen entsprechender Verträge bereitgestellt werden.

(2) Im RCS Business Club gelten die folgenden Jahreskontingente:

  • BRONZE: kein enthaltenes Bonrollen-Kontingent,

  • SILBER: 50 Standard-Bonrollen pro Mitgliedschaftsjahr,

  • GOLD: 150 Standard-Bonrollen pro Mitgliedschaftsjahr.

(3) Maßgeblich ist das für die betreuten Geräte vereinbarte Rollenformat.

(4) Die enthaltenen Rollen können über die vorgesehenen Bestellwege angefordert werden.

(5) Gelieferte Mengen werden auf das jeweilige Kontingent angerechnet.

(6) Nicht genutzte Kontingente werden nach Ablauf des Mitgliedschaftsjahres nicht ausgezahlt und nicht in das folgende Jahr übertragen, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

(7) Eine Weiterveräußerung kostenlos bereitgestellter Club-Bonrollen ist ohne ausdrückliche Zustimmung nicht gestattet.

(8) Zusätzliche Rollen können zu den jeweils angebotenen und vereinbarten Preisen bestellt werden.

(9) Gesetzliche Ansprüche wegen mangelhaft gelieferter Verbrauchsmaterialien bleiben unberührt.

(10) Verbrauchsmaterialregelungen in eigenständigen Mietverträgen haben Vorrang, soweit sie individuell vereinbart sind.


§ 26 Mitgliedskarten und plus+-Einkaufsvorteile

(1) Berechtigte Mitglieder erhalten die für ihren Tarif vorgesehene Mitgliedskarte.

(2) Die Karte dient als Nachweis der aktiven Mitgliedschaft.

(3) Die Karte kann mit einer individuellen Mitgliedskennung oder einem elektronisch überprüfbaren QR-Code ausgestattet sein.

(4) Die Nutzung erfolgt ausschließlich durch den berechtigten Karteninhaber beziehungsweise die vereinbarte Unternehmensvertretung.

(5) Mitgliedskarten dürfen nicht unberechtigt weiterverkauft oder an Dritte übertragen werden.

(6) Bei teilnehmenden plus+-Standorten können Mitglieder die folgenden Einkaufsvorteile erhalten:

  • BRONZE: 2 % Rabatt, maximal 20 € pro Mitgliedschaftsjahr,

  • SILBER: 4 % Rabatt, maximal 40 € pro Mitgliedschaftsjahr,

  • GOLD: 6 % Rabatt, maximal 60 € pro Mitgliedschaftsjahr.

(7) Die Rabatte gelten ausschließlich für teilnehmende Standorte und entsprechend gekennzeichnete rabattfähige Artikel.

(8) Gesetzlich vom Rabatt ausgeschlossene Waren und ausdrücklich ausgenommene Produkte sind nicht rabattberechtigt.

(9) Rabatte sind nicht mit anderen Vergünstigungen kombinierbar, sofern dies bei der jeweiligen Aktion ausdrücklich ausgeschlossen ist.

(10) Vertragspartner eines Wareneinkaufs bleibt der jeweilige Verkäufer.

(11) Die Einlösung kann eine Prüfung der Mitgliedschaft und des verbleibenden Rabattkontingents voraussetzen.

(12) Gesetzliche Rechte aus dem jeweiligen Warenkauf bleiben unberührt.


§ 27 Zusätzliche Service- und Installationsleistungen

(1) RCS kann technische Installationen, Einrichtung, Konfiguration, Schulungen und sonstige Dienstleistungen anbieten.

(2) Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Auftrag.

(3) Der Kunde hat die vereinbarten technischen Voraussetzungen bereitzustellen und erforderliche Informationen rechtzeitig mitzuteilen.

(4) Erforderliche Zugangsmöglichkeiten zum Betriebsstandort sind nach vorheriger Abstimmung zu ermöglichen.

(5) Zusätzliche, ursprünglich nicht vereinbarte Leistungen bedürfen einer entsprechenden Beauftragung.

(6) Können Termine aus vom Kunden zu vertretenden Gründen nicht stattfinden, richten sich mögliche Vergütungs- oder Ersatzansprüche nach den gesetzlichen Vorschriften.

(7) Bei Werkleistungen erfolgt eine Abnahme, soweit diese gesetzlich vorgeschrieben ist.

(8) Gesetzliche Mängel- und Nacherfüllungsrechte bleiben unberührt.


§ 28 Leistungen externer Anbieter und Vermittlung

(1) RCS arbeitet mit verschiedenen Unternehmen aus den Bereichen Zahlungsabwicklung, Kassentechnik, Telekommunikation, Software und Automatenlösungen zusammen.

(2) Bei der Vermittlung von Drittverträgen wird vor Vertragsschluss kenntlich gemacht, wer der jeweilige Vertragspartner des Kunden wird.

(3) Soweit Verträge unmittelbar zwischen dem Kunden und einem Drittanbieter zustande kommen, richten sich die jeweiligen Vertragspflichten nach diesen Verträgen.

(4) RCS bleibt für eigene vertraglich übernommene Beratungs-, Vermittlungs-, Einrichtungs- oder Supportpflichten verantwortlich.

(5) Ausfälle und Einschränkungen externer Netze oder Plattformen werden hinsichtlich ihrer Folgen nach den vertraglichen Verantwortlichkeiten und den gesetzlichen Haftungsregeln beurteilt.

(6) Eine pauschale Freizeichnung von eigenen Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit Drittanbietern ist nicht vereinbart.


§ 29 Mängelrechte, Gewährleistung und freiwillige Rückgaben

(1) Für Warenkäufe, Mietverhältnisse und Dienstleistungen gelten die jeweils anwendbaren gesetzlichen Mängelrechte.

(2) Bei beiderseitigen Handelsgeschäften sind die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten zu beachten.

(3) Zusätzliche Garantien werden nur übernommen, wenn diese ausdrücklich vereinbart oder zugesagt werden.

(4) Hersteller- oder Drittanbietergarantien ersetzen keine gesetzlichen Ansprüche gegenüber RCS, soweit RCS selbst hierfür verantwortlich ist.

(5) Da die von diesen AGB erfassten Verträge ausschließlich mit Unternehmern abgeschlossen werden, besteht kein allgemeines gesetzliches Verbraucherwiderrufsrecht.

(6) Ein freiwilliges Rückgabe- oder Erstattungsrecht gilt nur, wenn es für das jeweilige Produkt ausdrücklich angeboten und vereinbart wurde.

(7) Für Mietgeräte gelten die vereinbarten Rückgabebedingungen und die gesetzlichen Vorschriften.


§ 30 Haftung

(1) RCS haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie für schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(2) Unberührt bleiben insbesondere die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, aus ausdrücklich übernommenen Garantien, wegen arglistigen Verschweigens sowie sonstige zwingende gesetzliche Haftung.

(3) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet RCS bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

(4) Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

(5) In diesen Fällen ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

(6) Im Übrigen ist die Haftung für einfach fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

(7) Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten entsprechend für gesetzliche Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.

(8) Gesetzliche Ansprüche auf Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt und Kündigung werden durch diese Bestimmungen nicht pauschal ausgeschlossen.

(9) Eine Haftungsfreistellung allein wegen der Beteiligung externer Dienstleister erfolgt nicht, soweit RCS für deren Handeln rechtlich einzustehen hat.


§ 31 Höhere Gewalt und außergewöhnliche Betriebsstörungen

(1) Bei unvorhersehbaren und von der betroffenen Partei nicht zu vertretenden Ereignissen, die eine Vertragserfüllung erheblich beeinträchtigen, informieren sich die Parteien im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich.

(2) Die Parteien prüfen angemessene Maßnahmen zur Begrenzung der Folgen.

(3) Die Auswirkungen auf Leistungspflichten, Zahlungsansprüche, Vertragslaufzeiten und Kündigungsrechte richten sich nach den vereinbarten Vertragsbedingungen und den gesetzlichen Vorschriften.

(4) Eine Betriebsstörung führt nicht automatisch zum vollständigen Wegfall oder zur vollständigen Fortdauer sämtlicher Leistungspflichten.

(5) Gesetzliche Regelungen zur Unmöglichkeit und Störung der Geschäftsgrundlage bleiben unberührt.


§ 32 Vertraulichkeit und technische Sicherheit

(1) Die Parteien behandeln vertrauliche Geschäfts- und Betriebsinformationen der jeweils anderen Partei vertraulich.

(2) Die Verwendung solcher Informationen ist auf die vereinbarten Vertragszwecke und rechtlich zulässige Fälle beschränkt.

(3) Gesetzliche Offenlegungspflichten bleiben bestehen.

(4) Der Kunde ist verpflichtet, bereitgestellte Zugangsdaten und technische Berechtigungen angemessen zu schützen.

(5) RCS verpflichtet sich, im Rahmen seiner jeweiligen vertraglichen und gesetzlichen Pflichten angemessene organisatorische und technische Sicherheitsmaßnahmen einzusetzen.

(6) Der Einsatz von Fernwartung oder Zugriffen auf Kundensysteme erfolgt im vereinbarten Umfang und unter Beachtung der geltenden Datenschutz- und Sicherheitsanforderungen.


§ 33 Datenschutz

(1) RCS verarbeitet personenbezogene Daten unter Beachtung der jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften.

(2) Einzelheiten zu Verantwortlichen, Verarbeitungszwecken, Rechtsgrundlagen, Empfängern, Aufbewahrungsfristen und Betroffenenrechten enthält die gesonderte Datenschutzerklärung.

(3) Im Rahmen der Geschäftsbeziehungen können insbesondere Kunden-, Vertrags-, Rechnungs-, Geräte-, Support- und Zahlungsdaten verarbeitet werden.

(4) Die Durchführung von Bonitätsprüfungen richtet sich ergänzend nach § 8 dieser AGB sowie den jeweils erforderlichen gesonderten Datenschutzinformationen.

(5) Soweit personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet werden und die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, schließen die Parteien eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO.

(6) Eine Datenübermittlung an andere Gesellschaften der Rönnefahrt Gruppe erfolgt nur, soweit hierfür eine geeignete Rechtsgrundlage besteht.

(7) Diese AGB enthalten keine pauschale Werbeeinwilligung oder allgemeine Einwilligung zur Weitergabe personenbezogener Daten.


§ 34 Kündigung und Vertragsbeendigung

(1) Vertragslaufzeiten und ordentliche Kündigungsfristen richten sich nach den jeweiligen Einzelverträgen beziehungsweise wirksam vereinbarten Tarifbedingungen.

(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien bestehen.

(3) Soweit gesetzlich erforderlich, ist vor einer außerordentlichen Kündigung eine Abhilfefrist zu setzen oder eine Abmahnung auszusprechen.

(4) Kündigungen können in Textform erklärt werden, soweit keine zwingende gesetzliche oder wirksam vereinbarte strengere Form gilt.

(5) Bei Beendigung eines Mietvertrags sind die vertraglichen Rückgabe- und Abwicklungspflichten zu erfüllen.

(6) Mit wirksamer Beendigung einer Business Club Mitgliedschaft endet die Berechtigung zur zukünftigen Nutzung der entsprechenden freiwilligen Mitgliedschaftsvorteile.

(7) Bereits entstandene Forderungen und gesetzliche Rechte bleiben von der Vertragsbeendigung unberührt.


§ 35 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit gesetzlich zulässig.

(2) Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Dresden Gerichtsstand, soweit eine entsprechende Gerichtsstandsvereinbarung gesetzlich zulässig ist.

(3) RCS bleibt berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.

(4) Gesetzlich zwingende Gerichtsstände bleiben unberührt.


§ 36 Schlussbestimmungen

(1) Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

(2) Änderungen bestehender Vertragsbedingungen bedürfen einer wirksamen vertraglichen Grundlage.

(3) Eine bloße Veröffentlichung geänderter AGB auf der Website führt nicht automatisch zu einer Änderung bereits abgeschlossener Verträge.

(4) Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder nicht Vertragsbestandteil werden, richtet sich die rechtliche Behandlung nach den gesetzlichen Vorschriften.

(5) Die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen bleibt im gesetzlich vorgesehenen Umfang unberührt.

RCS Rönnefahrt Cash Solutions